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Mutterschutz

Mutterschutz

Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber sofort Bescheid, wenn Sie wissen, dass Sie schwanger sind.

Ab diesem Zeitpunkt stehen Sie als Arbeitnehmerin unter dem Mutterschutz. Das hat viele Vorteile für Sie: Ihnen darf bis zum Ende der Elternzeit nicht gekündigt werden, Sie dürfen nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, an denen Sie gefährlichen Stoffen, Dämpfen, Erschütterungen, Lärm und schwerer körperlicher Tätigkeit ausgesetzt sind. Verboten sind für Sie nun auch Nachtarbeit, Arbeit im Akkord und Arbeit an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme z. B. in Krankenhäusern).

Der Mutterschutz gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, auch für erwerbstätige Studentinnen und geringfügig Beschäftigte. Für Beamtinnen gelten besondere beamtenrechtliche Regelungen.

Die eigentliche Mutterschutzfrist dauert 14 Wochen.
Sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt – von acht auf zwölf Wochen.

In der Zeit vor der Entbindung dürfen Sie, wenn es Ihnen gut geht, auch in der Mutterschutzfrist freiwillig arbeiten, nach der Geburt des Kindes besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Sie sollen sich in aller Ruhe Ihrem Baby widmen können.